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Die Satzung der ihg.

Präambel:
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechterneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen: "Interessengemeinschaft Handel undGewerbe Dissen e. V."
2) Er hat seinen Sitz in Dissen.
3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigendes Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

Zweck des Vereins ist es, neben der Erhaltung und Förderung der gemeinsamen, ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Dissen als Zentrum für Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung zu fördern, die Lebensqualität der Bürger in Dissen zu verbessern und die Attraktivität Dissens zu heben. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die Förderung und Durchführung kulturreller Veranstaltungen wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und sonstige künstlerische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen.
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Standortfaktoren, zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und zur Identifikation der Bevölkerung mit dem städtischen Lebensraum und seiner wirtschaftlichen Akteure.

§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann werden: jede natürliche oder juristische Person, die gewährleistet, sich für die satzungsgemäßen Vereinszwecke nachhaltig einzusetzen.
2) Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht auf keinen Fall.
3) Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Beschluss der Ausschließung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beiträge
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, Die Zahlung erfolgt im Voraus quartalsweise/ jährlich und erfolgt per Bankeinzug oder Überweisung.

§ 6 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzendem, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und einem Beisitzer.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der Beisitzer.Der Vorstand wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen,die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Verein nach außen hin zu vertreten, Arbeitsgemeinschaften zu initiieren und zu koordinieren. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich, und zwar jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, einzuberufen.
2) Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3) Die Einberufung zur Jahreshauptversammlungerfolgt jeweils durch Brief durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils durch Brief, Fax oder E-Mail mit einer Frist von mind. 7 Tagen, unter Bekanntgabe derTagesordnung. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist bei Bedarf möglich. Auf die Verkürzung der Ladungsfrist muss in der Einladung gesondert hingewiesen werden.
4) Der Jahreshauptversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie stellt zwei Rechnungsprüfer,die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um angemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder versammlung zu berichten. Die Jahreshauptversammlung entscheidet ferner über den Haushaltsplan des Vereins, Aufgaben des Vereins, Geschäfte, die im Einzelfalle 2.500 Euro überschreiten oder kumulativ im gesamten Jahr 15.000 Euro überschreiten, Aufnahme von Darlehn, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
5) Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
6) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen,durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Arbeitsgemeinschaften
1) Arbeitsgemeinschaften können aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern gebildet werden. Sie können durch die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und/oder den Vorstand mit bestimmten Aufgaben und ihrer Durchführung betraut werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen an ähnliche Einrichtungen oder Vereine, die gemeinnützigen oder sozialen Zwecken dienen, weitergeleitet werden.
3) Grund für die Auflösung des Vereins kann u. a. sein, wenn trotz mehrfacher Suche keine neuer Vorstand zur Wahl stellt.

Dissen, den 9.7.86
geändert 10.07.06

 

Die Satzung steht hier als PDF-Dokument zum Download bereit.

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